Articles of the association
(only in french and german)
(only in french and german)
I NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Persönlichkeit/Sitz
Unter dem Namen «ArchaeoTourism 2012» besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Der Unterstützungsverein unternimmt alle notwendigen Aktivitäten für die Förderung der Mitarbeit zwischen den Akteuren der Archäologie und des Tourismus, insbesondere die Organisation von Tagungen und Publikationen.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Grundsatz, Beiträge und Haftung
Mitglied des Unterstützungsvereins können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen und Institutionen sind je mit einem Mitglied vertreten. Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von 50 Schweizer Franken. Die erforderlichen finanziellen Mittel des Unterstützungsvereins werden durch Mitglieder- und Gönnerbeiträge aufgebracht. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung des Vereins
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Verein wird bei Erfüllung des Vereinszwecks aufgelöst. Über das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung.
III ORGANE
Art. 5 Organe des Unterstützungsvereins
Die Mitglieder treffen sich mindestens einmal jährlich. Die erste Versammlung gilt als Generalversammlung (GV). Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten oder der Präsidentin.
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, weitere Mitglieder des Vorstandes und zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein nach aussen, führt die Jahresrechnung und bereitet die GV vor.
IV INKRAFTTRETEN
Art. 6 Die Statuten treten nach Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Lausanne, den 4. März 2012
Die Gründungsmitglieder:
Cynthia Dunning, Annemarie Willems, Isabelle Hefti, Flavio Cardellicchio.
Art. 1 Persönlichkeit/Sitz
Unter dem Namen «ArchaeoTourism 2012» besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Der Unterstützungsverein unternimmt alle notwendigen Aktivitäten für die Förderung der Mitarbeit zwischen den Akteuren der Archäologie und des Tourismus, insbesondere die Organisation von Tagungen und Publikationen.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Grundsatz, Beiträge und Haftung
Mitglied des Unterstützungsvereins können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen und Institutionen sind je mit einem Mitglied vertreten. Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von 50 Schweizer Franken. Die erforderlichen finanziellen Mittel des Unterstützungsvereins werden durch Mitglieder- und Gönnerbeiträge aufgebracht. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung des Vereins
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Verein wird bei Erfüllung des Vereinszwecks aufgelöst. Über das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung.
III ORGANE
Art. 5 Organe des Unterstützungsvereins
Die Mitglieder treffen sich mindestens einmal jährlich. Die erste Versammlung gilt als Generalversammlung (GV). Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten oder der Präsidentin.
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, weitere Mitglieder des Vorstandes und zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein nach aussen, führt die Jahresrechnung und bereitet die GV vor.
IV INKRAFTTRETEN
Art. 6 Die Statuten treten nach Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Lausanne, den 4. März 2012
Die Gründungsmitglieder:
Cynthia Dunning, Annemarie Willems, Isabelle Hefti, Flavio Cardellicchio.